RS0042938 – OGH Rechtssatz
RS0042938 – OGH Rechtssatz
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Der Umstand allein, dass zwei selbständige, voneinander unabhängige Rechtshandlungen, nämlich Zahlungen, der Befriedigung ein und derselben Werklohnforderung der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin samt Zinsen und Kosten dienten und nunmehr nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden, reicht nicht aus um sie bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit zusammenzurechnen.