Spruch 1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird in Maria L*****, ***** richtiggestellt. 2. Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 11.207,77 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.867,95 Ust.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Die Klägerin ist nach dem Tod ihres Gatten, des vormaligen Erstklägers, am 20. Dezember 1991 und Einantwortung seines Nachlasses an sie nunmehr Alleineigentümerin einer von der Jagdgesellschaft L***** (im folgenden nur Jagdgesellschaft), deren Gesellschafter die Beklagten sind bzw ware…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Denn ob ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof wegen Fehlens einer Rechtsprechung desselben zulässig ist, ist danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Erhebung des Rech…