RS0042816 – OGH Rechtssatz
RS0042816 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0042816 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.