JudikaturJustizRS0042790

RS0042790 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Februar 2024

Ob bei einer Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

Entscheidungen
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