RS0042771 – OGH Rechtssatz
RS0042771 – OGH Rechtssatz
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In einem nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter billiger Abwägung aller Interessen zu beurteilenden Fall stellt die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraumes vorgenommene Beurteilung, dem Mieter sei es nicht zumutbar, dass ihm bloß eine um ein Drittel kleinere Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werde, keine Verkennung der Rechtslage dar, sodass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.