JudikaturJustizRS0042762

RS0042762 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 2020

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes haben, weil er zum Tatsachenbereich gehört.

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31