JudikaturJustizRS0042689

RS0042689 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1997

Das bloße Zitat einer richtigen Rechtsprechung, die aber nicht daraufhin untersucht wird, ob sie überhaupt auf den vorliegenden Fall paßt, und eine falsche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter eine solche Rechtsprechung ist ebenso ein Abweichen von der Rechtsprechung des OGH, wie wenn von dieser Rechtsprechung ausdrücklich und bewußt abgegangen worden wäre. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sind damit erfüllt.

Entscheidungen
5