Spruch Der Revision wird Folge gegeben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.036,48 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 1.006,08 S USt) und die …
Text Entscheidungsgründe: Mit Urteil des Erstgerichtes vom 5.Oktober 1990, AZ 1 C 70/90f, wurde der nunmehrige Kläger zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 4.000 S ab 1.Juli 1990 an die nunmehrige Beklagte als seine damalige Ehefrau verhalten. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil d…
Rechtliche Beurteilung Der nach § 58 JN zu ermittelnde Streitwert des Klagebegehrens auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung um monatlich 1.000 S übersteigt nicht 50.000 S. Gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO gilt indes die Wertgrenze des Abs 2 leg.cit. nicht für die im § 49 Abs 1 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrech…