JudikaturJustizRS0042300

RS0042300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2012

Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Geldforderung) besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag. Es ist daher im Sinne des § 500 Z 2 ZPO zu bewerten.

Entscheidungen
6