JudikaturJustizRS0042213

RS0042213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2006

Die allgemeine Verpflichtung des Berufungsgerichtes bei Anordnung einer Beweiswiederholung alle mit dem fraglichen Beweisthema im Zusammenhang stehenden Beweise unmittelbar zu wiederholen besteht dann nicht mehr, wenn die Parteien in Kenntnis der Absicht der Beweiswiederholung und der damit geäußerten Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur die Einvernahme einzelner bestimmter Zeugen ausdrücklich beantragen.

Entscheidungen
7