JudikaturJustizRS0042089

RS0042089 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2009

Die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung sind solche, die anordnen, ob im konkreten Fall der Einzelrichter oder ein Kollegialorgan (Senat) bzw welcher Einzelrichter oder welcher Senat zur (Verhandlung und) Entscheidung berufen ist, wie der - im konkreten Fall hiezu berufene - Senat zusammengesetzt sein muß und daß das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Die Besetzungsvorschriften treffen dagegen keine Aussagen über die Verteilung der Aufgaben innerhalb des - vorschriftsmäßig zusammengesetzten - Kollegialorgans.

Entscheidungen
3