JudikaturJustizRS0042056

RS0042056 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1957

Nach allgemeinen Grundsätzen muß der Zurücknahme von Einwendungen gegen die Aufkündigung eines Vertrages die Wirkung zuerkannt werden, daß der Kündigungsgegner nunmehr mit der Aufkündigung einverstanden ist. Es besteht daher kein Anstand, auf die Zurücknahme der Einwendungen gegen eine Aufkündigung § 552 Abs 5 und damit § 484 ZPO sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme der Einwendungen hat daher die Folge, daß die gekündigte Partei das Recht verliert, Einwendungen zu erheben.