JudikaturJustizRS0042018

RS0042018 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 1986

Klagszurücknahme ist nicht mehr möglich, wenn der Ausspruch über das Begehren der Klägerin insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Ehe aus einem Verschulden des Widerklägers geschieden wurde (hier:

Berufungsantrag des Widerklägers nur auf Scheidung aus gleichteiligem Verschulden gerichtet). In diesem Fall ist auch die - möglicherweise an sich zulässige - Zurücknahmeerklärung des Widerklägers unwirksam, wenn jeder Teil Zurücknahme seiner Klage nur für den Fall erklärt hat, daß auch die Erklärung des anderen Teils wirksam ist.