RS0042018 – OGH Rechtssatz
RS0042018 – OGH Rechtssatz
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Klagszurücknahme ist nicht mehr möglich, wenn der Ausspruch über das Begehren der Klägerin insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Ehe aus einem Verschulden des Widerklägers geschieden wurde (hier:
Berufungsantrag des Widerklägers nur auf Scheidung aus gleichteiligem Verschulden gerichtet). In diesem Fall ist auch die - möglicherweise an sich zulässige - Zurücknahmeerklärung des Widerklägers unwirksam, wenn jeder Teil Zurücknahme seiner Klage nur für den Fall erklärt hat, daß auch die Erklärung des anderen Teils wirksam ist.