JudikaturJustizRS0042004

RS0042004 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2013

Aus § 483 a Abs 1 ZPO ergibt sich, dass im Scheidungsverfahren und Aufhebungsverfahren auch die Partei, die voll obsiegt hat, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen kann, weil sie bis zur Rechtskraft des Urteils die Klage zurücknehmen und so die Ehe aufrechterhalten kann.

Entscheidungen
5