Spruch Der Rekurs wird zurückgewiesen . Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 66,62, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Begründung: Gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Klägerin begehrte zunächst die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Beklagten, …
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, eine aufgrund der Feststellungen zu entscheidende Re…