RS0041945 – OGH Rechtssatz
RS0041945 – OGH Rechtssatz
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In der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen kann auch dann keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegen, wenn das Berufungsgericht zusätzliche eigene Erwägungen zur Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes anstelle.