JudikaturJustizRS0041874

RS0041874 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2013

Führt das Berufungsgericht Erhebungen zur Feststellung eines in der Berufung behaupteten Verfahrensmangels durch, so muss es, wenn nicht eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt wird, den Parteien Gelegenheit geben, zu den Ergebnissen der Erhebungen Stellung zu nehmen.

Entscheidungen
6