JudikaturJustizRS0041815

RS0041815 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2013

Im Berufungsurteil muss der Sachverhalt nur soweit dargestellt werden, als er zum Verständnis der Erledigung der Berufungsgründe und Anträge und zur Überprüfung der Entscheidung unbedingt erforderlich ist (Fasching IV 299). Eine allgemeine Verweisung auf die Feststellungen des Erstgericht (S.....) genügt daher, wenn bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen eingegangen wird.

Entscheidungen
4