JudikaturJustizRS0041775

RS0041775 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Februar 1985

Gemäß Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 der ZPNov 1983 ist die die Revisionsfrist (§ 505 Abs 1 ZPO) betreffende Bestimmung des Art IV Z 98 der Novelle dann anzuwenden, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.04.1983 gefällt wurde. Das Klammerzitat des § 416 Abs 2 ZPO ist in dem Sinn einschränkend auszulegen, daß die Abgabe der Entscheidung in schriftlicher Abfassung an die Geschäftsabteilung nur für die Beurteilung der Frage maßgebend ist, ob eine bis 30.04.1983 gefällte Entscheidung infolge Bindung des Gerichtes überhaupt wirksam geworden ist.