JudikaturJustizRS0041699

RS0041699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2004

Die Fortsetzung des Verfahrens wegen der Verfahrenskosten kann nicht vom (ehemaligen) Beistand des verstorbenen beschränkt Entmündigten, sondern nur von der Verlassenschaft bzw den eingeantworteten Erben beantragt werden.

Entscheidungen
5