RS0041692 – OGH Rechtssatz
RS0041692 – OGH Rechtssatz
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Stirbt eine Partei während des Revisionsverfahrens, bleibt eine rechtmäßig begründete funktionelle Zuständigkeit des Revisionsgerichtes zur Entscheidung über den Verfahrenskostenersatz aufrecht, das Rechtsmittel wird nicht - wegen gesetzlicher Einschränkung des Verfahrens auf den Kostenpunkt - nachträglich unzulässig (ausdrücklichen Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung 3 Ob 535/77).