RS0041677 – OGH Rechtssatz
RS0041677 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Vorgangsweise nach § 87 GOG ist im wesentlichen auf die in Z 4 genannten Verfahren beschränkt und im streitigen Scheidungsverfahren nur dort anwendbar, so das persönliche Erscheinen einer Partei zur Klärung amtswegig zu ermittelnder Umstände (zB Prozeßfähigkeit, andere Prozeßvoraussetzungen, Statusfragen im Zusammenhang mit einer kollisionsrechtlichen Anknüpfung) als erforderlich angesehen wird, nicht aber zur bloßen Beweisaufnahme.