JudikaturJustizRS0041671

RS0041671 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2015

Da das Ehescheidungsverfahren seit der Novelle BGBl 1983/566 nicht mehr der Offizialmaxime unterliegt, ist nunmehr die Wiederholung einer von der zweiten Instanz verworfenen Mängelrüge in der Revision unzulässig.

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