JudikaturJustizRS0041667

RS0041667 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 1974

Bei Exekutionsverfahren auf Grund eines Endbeschlusses gemäß § 459 ZPO wird in aller Regel die Exekutionsaufschiebung weder für den Verpflichteten dringend geboten noch für den betreibenden Gläubiger zumutbar sein. Allerdings kann nicht jede Besitzentziehung ausnahmslos als ein so schwerwiegender Rechtsbruch bezeichnet werden, daß jede auch noch so kurze weitere Aufrechterhaltung des dadurch geschaffenen tatsächlichen Zustandes unter allen Umständen unzumutbar wäre.