RS0041664 – OGH Rechtssatz
RS0041664 – OGH Rechtssatz
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Daß ein Beschluß nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG schon vor seiner Rechtskraft wirksam sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern erst eine rechtskräftige Entscheidung bildet zB einen Exekutionstitel. Auch der provisorische Besitzesschutz endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung.