JudikaturJustizRS0041651

RS0041651 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2015

Auch wenn die schriftliche Urteilsausfertigung dem gewählten Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, beginnt die Berufungsfrist im Falle der fristgerecht beantragten Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erst mit Zustellung des Bestellungsbescheides und der schriftlichen Urteilsausfertigung (neu) zu laufen.

Entscheidungen
3