JudikaturJustizRS0041632

RS0041632 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 2008

Aus der sinngemäßen Anwendung des § 464 Abs 3 ZPO idF BGBl 1973/569 folgt, dass für eine Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangt, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsanwalt und einer Entscheidungsausfertigung an diesen, im Falle der Ablehnung des Antrages auf Verfahrenshilfe aber mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt.

Entscheidungen
18