RS0041615 – OGH Rechtssatz
RS0041615 – OGH Rechtssatz
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Durch die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes wird der Lauf der Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, dass die betroffene Partei während des Laufes dieser - neuerlichen - Rechtsmittelfrist wiederum die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt.