JudikaturJustizRS0041607

RS0041607 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 1983

Eine bloße Gleichschrift der gerichtlichen Aufkündigung ist nicht als Beschlußausfertigung anzusehen, deren Abweichen von der gefällten Entscheidung gemäß § 419 Abs 1, 430 ZPO berichtigt werden könnte.