RS0041605 – OGH Rechtssatz
RS0041605 – OGH Rechtssatz
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Durch den Berufungsantrag des Beklagten, das Urteil des Prozeßgerichtes im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung abzuändern, ist auch eine Abänderung zu seinen Gunsten - daß nämlich an die Stelle einer Räumungsfrist von vierzehn Tagen eine solche nach Herstellung der erforderlichen Arbeiten für die abgesonderte Benützung des Mietgegenstandes im Sinne des § 22 Abs 3 MG tritt - als minus gedeckt.