JudikaturJustizRS0041605

RS0041605 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1969

Durch den Berufungsantrag des Beklagten, das Urteil des Prozeßgerichtes im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung abzuändern, ist auch eine Abänderung zu seinen Gunsten - daß nämlich an die Stelle einer Räumungsfrist von vierzehn Tagen eine solche nach Herstellung der erforderlichen Arbeiten für die abgesonderte Benützung des Mietgegenstandes im Sinne des § 22 Abs 3 MG tritt - als minus gedeckt.