RS0041526 – OGH Rechtssatz
RS0041526 – OGH Rechtssatz
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Durch die Beantwortung des auf den Klagsanspruch bezüglichen Vorbringens des Klägers und Erhebung der gegen diesen Anspruch gerichteten Einwendungen läßt sich der Beklagte in die Verhandlung zur Hauptsache ein.