JudikaturJustizRS0041517

RS0041517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2020

Sobald der Urteilsspruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Urteilsspruches überhaupt ausgeschlossen. Es liegt in diesem Falle eben keine offenbare Unrichtigkeit des Urteiles im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO, kein klar erkennbarer Irrtum des Gerichtes, vor. Die Korrektur eines solchen Urteilsspruches kann daher grundsätzlich nur im Rechtsmittelwege erfolgen.

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