RS0041517 – OGH Rechtssatz
RS0041517 – OGH Rechtssatz
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Sobald der Urteilsspruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Urteilsspruches überhaupt ausgeschlossen. Es liegt in diesem Falle eben keine offenbare Unrichtigkeit des Urteiles im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO, kein klar erkennbarer Irrtum des Gerichtes, vor. Die Korrektur eines solchen Urteilsspruches kann daher grundsätzlich nur im Rechtsmittelwege erfolgen.