JudikaturJustizRS0041502

RS0041502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 1986

Gegen diesen Ausspruch ist (wenn er der Erklärung des Klägers entspricht) ein Rechtsmittel unzulässig. Die dessen ungeachtet, wenn auch über Erklärung des Klägers, vorgenommene Änderung des Ausspruches ist, wenn es sich um eine Herabsetzung des Betrages handelt, mangels Beschwerdeinteresses durch den Beklagten nicht bekämpfbar.