JudikaturJustizRS0041484

RS0041484 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2015

Die Alternativermächtigung ist überhaupt nicht Gegenstand der richterlichen Entscheidung Sie ist nur, falls der Klage stattgegeben wird, in den Urteilsspruch aufzunehmen. Im Falle der Klagsabweisung wird sie gegenstandslos.

Entscheidungen
8