Spruch Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Spruch seiner Entscheidung dahin berichtigend zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, den Betrag von S 15.000,-- übersteigt.…
Text Begründung: Die von ihrem Vater vertretene mj. Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Mutter, bei der sie nach dem Klagsvorbringen bis zum 12. Mai 1986 wohnte und welcher bis zum 25. Juni 1986 die Elternrechte zustanden, die Herausgabe von Kleidungsstücken, Schulbüchern, Schallplatten, einer Ste…
Rechtliche Beurteilung Da der rekursgerichtliche Beschluß in Wahrheit abändernder Art ist, der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht und das Gericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO nicht an die Geldsumme gebunden ist, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger diesbezüglich erboten hat…