JudikaturJustizRS0041477

RS0041477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2015

Die Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. Exekution kann nur zur Hereinbringung der primär geforderten Leistung geführt werden, während der Ausspruch der Lösungsbefugnis nicht exequierbar ist.

Entscheidungen
7