JudikaturJustizRS0041468

RS0041468 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1977

Die Normierung der Neudurchführung der Verhandlung bei Richterwechsel soll die Unmittelbarkeit des Verfahrens gewährleisten und dient keineswegs dazu, in dieser Instanz bereits zurückgewiesene Einwendungen (zB der Unzuständigkeit) neuerlich möglich zu machen.