RS0041468 – OGH Rechtssatz
RS0041468 – OGH Rechtssatz
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Die Normierung der Neudurchführung der Verhandlung bei Richterwechsel soll die Unmittelbarkeit des Verfahrens gewährleisten und dient keineswegs dazu, in dieser Instanz bereits zurückgewiesene Einwendungen (zB der Unzuständigkeit) neuerlich möglich zu machen.