JudikaturJustizRS0041459

RS0041459 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 1973

Ein auf der Rückseite einer Beschlußausfertigung maschinschriftlich angebrachter Kostenvorschußerlagsauftrag, für dessen Herkunft und Richtigkeit weder eine Stampiglie noch eine Unterschrift verantwortlich zeichnet, ist keine wirksame, eine Frist in Gang setzende Beschlußausfertigung.