JudikaturJustizRS0041455

RS0041455 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1958

Gelangt das Gericht bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit, auch wenn eine solche Prüfung nicht mehr vorzunehmen gewesen wäre (§ 261 Abs 6 ZPO) zu einem negativen Ergebnis und weist es demnach die Klage wegen (örtlicher) Unzuständigkeit zurück, dann ist der Beschluß nach Maßgabe des § 427 Abs 2 ZPO nur dem Kläger zuzustellen (vgl Judikat Nr 61 neu).