RS0041387 – OGH Rechtssatz
RS0041387 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine als Inhaberpapier gestaltete Sparurkunde kann nicht allein dadurch ihren sich aus dieser rechtlichen Gestaltung ergebenden Legitimationswirkung entkleidet werden, daß eine Verknüpfung der Sparurkunde mit einem anonymen Wertpapierdepot und dessen Verrechnungskonto erfolgt. Nur eine als Rektapapier gestaltete Sparurkunde führt dazu, daß dem Papierinhaber der Nachweis seiner materiellen Berechtigung nicht erlassen wird.