JudikaturJustizRS0041374

RS0041374 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Während die materielle Rechtskraft rein prozessual jede Neuaufrollung des bereits entschiedenen Anspruches zwischen den gleichen Parteien ausschließt, tritt eine Tatbestandswirkung nur in dem Umfang ein, den das materielle Recht in Ansehung des neu strittigen Anspruches festsetzt.

Entscheidungen
4