JudikaturJustizRS0041362

RS0041362 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2022

Im Sinne des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. Handelt es sich um eine Unrichtigkeit des Spruches der Entscheidung, so muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, dass der Spruch in diesem Punkte nicht dem Willen des Gerichtes entsprochen hat. Ein Berichtigung einer Entscheidung ist aber dann nicht möglich, wenn es sich um eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung handelt.

Entscheidungen
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