JudikaturJustizRS0041272

RS0041272 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2013

Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des strittigen Rechtsschutzanspruches unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderbar festgestellt werden. Diese Wirkung kann nur auf dem in der Rechtsordnung vorgesehenen Wege beseitigt werden.

Entscheidungen
9