JudikaturJustizRS0041266

RS0041266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2022

Die Rechtskraft eines Urteiles reicht nur bis zur Höhe des eingeklagten Teiles des Anspruches (des Betrages), auch wenn es sich um einen Unterhaltsanspruch handelt.

Entscheidungen
9