JudikaturJustizRS0041226

RS0041226 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2016

Schon die allgemeine Bestreitung des erhobenen Klagsanspruches verpflichtet das Gericht, die Frage zu prüfen, ob die Fälligkeit der Leistung zur Zeit der Urteilsfällung bereits eingetreten war; es bedarf dazu keiner besonderen Einrede.

Entscheidungen
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