RS0041181 – OGH Rechtssatz
RS0041181 – OGH Rechtssatz
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Versäumnisurteil nach § 398 ZPO. Bei einem aus mehreren Ansprüchen zusammengesetzten Klagebegehren kann hinsichtlich jener Ansprüche, die in der Klagebeantwortung nicht erwähnt wurden, Versäumnisurteil nicht begehrt werden.