JudikaturJustizRS0041181

RS0041181 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 1922

Versäumnisurteil nach § 398 ZPO. Bei einem aus mehreren Ansprüchen zusammengesetzten Klagebegehren kann hinsichtlich jener Ansprüche, die in der Klagebeantwortung nicht erwähnt wurden, Versäumnisurteil nicht begehrt werden.