JudikaturJustizRS0041176

RS0041176 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2007

Diese Vorschrift bezweckt, den Streitfall auch so weit zu erledigen, als dem Sieger aus der Prozessführung selbst - nach dem materiellen Recht zu beurteilende - Schadenersatzansprüche, wie etwa der Anspruch auf Gewinnentgang oder auf Ersatz des durch die mittlerweile eingetretene Geldentwertung erwachsenden Schadens, entstanden sind.

Entscheidungen
2