RS0041173 – OGH Rechtssatz
RS0041173 – OGH Rechtssatz
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Der Entschädigungsanspruch nach § 408 ZPO stellt keine Mutwillensstrafe oder Buße, sondern einen materiellrechtlichen Schadenersatzanspruch dar, der dem Grunde und der Höhe nach bewiesen werden muss. Der Hinweis auf § 273 ZPO bedeutet nur, dass über die Höhe des Schadens nach freiem Ermessen mit Übergehung der angebotenen Beweise zu entscheiden ist.