JudikaturJustizRS0041116

RS0041116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Gemäß § 406 ZPO ist Entscheidungsgegenstand der Bestand oder Nichtbestand des Anspruches im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Entscheidung von aus rechtsgestaltenden Erklärungen abgeleiteten Ansprüchen muss jedoch genau zwischen dem Konkretisierungszeitpunkt des Anspruches und dem Entscheidungszeitpunkt unterschieden werden. In allen Fällen, in denen das Gericht über eine rechtsgestaltende Erklärung einer Partei zu erkennen hat, muss es beurteilen, ob das Recht auf diese Rechtsgestaltung im damaligen Zeitpunkt überhaupt bestanden hat. Es muss aber weiterhin beurteilen, ob der Anspruch auf die aus der Rechtsgestaltung abgeleitete Leistung (oder Feststellung) im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch besteht.

Entscheidungen
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