RS0041082 – OGH Rechtssatz
RS0041082 – OGH Rechtssatz
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Die Aufhebung der erstgerichtlichen Abweisung des Hauptbegehrens entzieht der erstgerichtlichen dem Eventualbegehren stattgebenden Entscheidung die Berechtigung für das ihr zugrundeliegende, ja nur bedingt gestellte Eventualbegehren, so daß diese Entscheidung ebenfalls aufzuheben ist, ja selbst ohne ausdrücklichen Ausspruch als aufgehoben angesehen werden muß, da es keine bedingten Entscheidungen gibt.