JudikaturJustizRS0041060

RS0041060 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1994

Infolge des Säumnisantrages des Klägers gemäß § 399 ZPO ist nicht nur die Gegenseite, sondern auch er selbst von neuen tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen. Erst später eingetretene Umstände können nur insoweit Beachtung finden, als sie zu jenen gehören, die nach § 401 Abs 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind.