Spruch 1.) Die Parteibezeichnung der erstbeklagten Partei wird von Amts wegen auf "A*****" richtiggestellt. 2.) Der Revision der klagenden Parteien wird teilweise Folge gegeben. Soweit das Berufungsgericht das auf Unterlassung gerichtete Klagebegehren abgewiesen hat, wird dieser Teil der Entscheidung ersat…
Text Entscheidungsgründe: Mit der am 29.12.1988 eingebrachten Klage beantragten die Kläger, beide beklagten Parteien (die erstbeklagte Partei wird von ihr als ***** bezeichnet) seien schuldig, die Tatsachenbehauptungen, die Erstklägerin und der Drittkläger witzeln über jüdische Namen, der Drittkläger gre…
Rechtliche Beurteilung Nach § 235 Abs.5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres…